(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Sofern ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes dem nicht entgegenstehen, darf die für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte ausgeschöpft werden.
(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022
§ 33 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 33 Vereinfachtes Verfahren
…ist nur der Bauwerber Partei. (8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002…
Ortsbildgesetz 1977
§ 11 Ortsbildsachverständige
…7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – in den Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 18, 29, 33 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes Gutachten zu erstellen. Ferner hat er Mängel und Mißstände im Ortsbildschutz und in der Ortsbildpflege der Gemeinde und der Landesregierung mitzuteilen. (3) Ortsbildsachverständige, die gegen…
§ 10 § 10
…Bestimmungen der §§ 3. 6 und 7 dieses Gesetzes und soweit sie Schutzgebiete betreffen Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen ( § 11 ) erlassen werden. (la) Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten eines Ortsbildsachverständigen…
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