§ 36 Beförderung im Dienstklassensystem
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem sind gemäß § 253 und § 276 Stmk. L-DBR zu befördern, wenn ihre Dienstbeurteilung auf „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ lautet und die für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden Zeiten (Vorrückungsstichtag) vorliegen.
| Dienstbeurteilung von „ausgezeichnet“ | |
| nach einer Gesamtdienstzeit von … | Beförderung in die Dienstklasse |
| 7 Jahren 6 Monaten | V |
| 9 Jahren 6 Monaten | VI |
| 15 Jahren 6 Monaten | VII |
| Dienstbeurteilung von „sehr gut“ | |
| nach einer Gesamtdienstzeit von … | Beförderung in die Dienstklasse |
| 8 Jahren | V |
| 10 Jahren | VI |
| 16 Jahren | VII |
(2) Bei einer Dienstbeurteilung mit „ausgezeichnet“ und Vollendung des 40. Lebensjahres ist in die Dienstklasse VIII zu befördern:
1. die Präsidentin/der Präsident nach einer Gesamtdienstzeit von 19 Jahren und
2. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident nach einer Gesamtdienstzeit von 24 Jahren.
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