(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten verbieten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden; dies im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr.
(2) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
(3) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2020
§ 3e StLSG · StLSG · Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
§ 3e Befahren gesperrter Schipisten
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten verbieten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden; dies im örtlich und zeit…
§ 6a Inkrafttreten von Novellen
…Abs. 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2020 treten § 3e, § 3f, § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 sowie § 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das…
§ 4 Strafbestimmungen
…Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen gemäß § 3 d Abs. 3 hindert; 5. Schipisten oder Schipistenabschnitte entgegen einer Verordnung gemäß § 3e befährt oder begeht; 6. ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder eine ähnliche bewegliche Unterkunft aufstellt, wo dies durch Verordnung gemäß § 1 Abs…
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