(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung um Geld oder geldwerte Sachen wie folgt zu betteln:
1. in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, Beschimpfen, unaufgefordertes Begleiten oder unerwünschtes Betreten;
2. als Beteiligter einer organisierten Gruppe;
3. unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person;
4. unter Mitnahme eines Tieres, mit Ausnahme von Assistenzhunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, um den Bettelertrag zu steigern.
(2) Weiters ist es verboten, eine Person zum Betteln zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.
(3) Die Gemeinde kann, sofern Betteln nicht nach Abs. 1 verboten ist, durch Verordnung Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013, LGBl. Nr. 56/2025
§ 3a StLSG · StLSG · Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
§ 3a Bettelei
(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung um Geld oder geldwerte Sachen wie folgt zu betteln: 1. in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, Beschimpfen, unaufgefordertes Begleiten oder unerwünschtes Betreten; 2. al…
§ 6a Inkrafttreten von Novellen
… 19/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2009 , in Kraft. (4) Die Änderung des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2011 , in Kraft. (5…
§ 4 Strafbestimmungen
… 000 Euro zu bestrafen. (2) Verwaltungsübertretungen nach § 3 sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 und § 3a Abs. 3 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch…
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