(1) Die Reihung der Bewerberinnen/Bewerber gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Reihungskriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
Reihungskriterien
Maximalpunktezahlen
1. Fachlich-pädagogische Eignung
a. Leistungsfeststellung oder bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben
50
b. Vorrückungsstichtag
50
c. Verwendungszeiten
50
d. Berufsbiografie
200
e. Stellungnahme der Schulinspektion über die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn
100
2. Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale
a. Führungsqualität
– Teamfähigkeit
– Führungswille
80
– Entscheidungsstärke
b. Kommunikationsfähigkeit
– Kontaktfähigkeit
– Sprachliche Kompetenz
80
– Kooperations- und Konfliktverhalten
c. Soziale Kompetenz
– Beziehungsmanagement
– Selbstreflexion
80
– Selbstmanagement
d. Organisationsfähigkeit
– Zeitmanagement
– Strukturiertheit
80
– Ziel- und Ergebnisorientierung
e. Persönlichkeitsstruktur
– Psychische Konstitution
– Arbeitsverhalten
80
– Belastbarkeit
3. Stellungnahmen
a. Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses
100
b. Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung (Vertrauensperson)
50
(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.
(3) Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen.
(4) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.
(5) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung festgelegt werden, wobei eine gesonderte Reihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.
(6) Erreichen zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien, ist die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale) für die Reihung ausschlaggebend. Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, ist die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1. lit. c. (Verwendungszeiten) ausschlaggebend.