LandesrechtSteiermarkLandesesetzeLand- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013§ 1

§ 1Reihungskriterien und Bewertung

In Kraft seit 17. August 2021
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(1) Die Reihung der Bewerberinnen/Bewerber gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Reihungskriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

Reihungskriterien Maximalpunktezahlen
1. Fachlich-pädagogische Eignung
a. Leistungsfeststellung oder bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben 50
b. Vorrückungsstichtag 50
c. Verwendungszeiten 50
d. Berufsbiografie 200
e. Stellungnahme der Schulinspektion über die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn 100
2. Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale
a. Führungsqualität
Teamfähigkeit
Führungswille 80
Entscheidungsstärke
b. Kommunikationsfähigkeit
Kontaktfähigkeit
Sprachliche Kompetenz 80
Kooperations- und Konfliktverhalten
c. Soziale Kompetenz
Beziehungsmanagement
Selbstreflexion 80
Selbstmanagement
d. Organisationsfähigkeit
Zeitmanagement
Strukturiertheit 80
Ziel- und Ergebnisorientierung
e. Persönlichkeitsstruktur
Psychische Konstitution
Arbeitsverhalten 80
Belastbarkeit
3. Stellungnahmen
a. Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses 100
b. Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung (Vertrauensperson) 50

(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.

(3) Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen.

(4) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.

(5) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung festgelegt werden, wobei eine gesonderte Reihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.

(6) Erreichen zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien, ist die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale) für die Reihung ausschlaggebend. Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, ist die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1. lit. c. (Verwendungszeiten) ausschlaggebend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021

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