§ 9 § 9
In Kraft seit 22. Juli 2026
Up-to-date
Bei der dienst- und besoldungsrechtlichen Einreihung von Verwendungen und Stellen (Besoldungs-, Verwendungs-, Funktions- oder Entlohnungsgruppen, Dienst- oder Gehaltsklassen) dürfen bei der Beurteilung einer Tätigkeit einer Person keine Kriterien herangezogen werden, die zu einer Diskriminierung aus einem Diskriminierungsgrund führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
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