Bei der dienst- und besoldungsrechtlichen Einreihung von Verwendungen und Stellen (Besoldungs-, Verwendungs-, Funktions- oder Entlohnungsgruppen, Dienst- oder Gehaltsklassen) dürfen bei der Beurteilung einer Tätigkeit einer Person keine Kriterien herangezogen werden, die zu einer Diskriminierung aus einem Diskriminierungsgrund führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 58a StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 58a § 58a
… 3 Z 6 und 7, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Schlusssatz, § 9, § 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3 und 4, § 18, § 27 Abs. 1, 2, 3…
§ 40 § 40
… 2 genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung vorliegt: 1. des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 5, 8, 9, 10, 11 und 12 oder 2. des Gleichstellungsgebotes nach § 13 und § 14. (2) Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt: 1…
§ 18 § 18
…bei der Festsetzung des Entgeltes Erhält der Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 oder § 9 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung…
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