(1) Kontaktpersonen sind zu bestellen für
1. das Amt der Landesregierung,
2. die Bezirkshauptmannschaften und die politische Expositur Gröbming,
3. die Agrarbezirksbehörde für Steiermark,
4. das Landesverwaltungsgericht,
5. andere Verwaltungsstellen des Landes,
6. die Anstalten und Betriebe des Landes und
7. Gemeinden und Gemeindeverbände,
wobei für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden können, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist.
(2) Die Kontaktpersonen sind für einen bestimmten örtlichen Wirkungsbereich auf die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Bediensteten zu bestellen. Die Dienststellenleitung hat ein Vorschlagsrecht. Vor der Bestellung ist die Gleichbehandlungskommission zu hören.
(3) In Dienststellen der Stadt Graz sind Kontaktpersonen zu bestellen. Für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist. Die Kontaktpersonen sind auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf die Dauer von fünf Jahren vom Gemeinderat zu bestellen.
(4) In einer Gemeinde mit mindestens fünfzehn Bediensteten hat der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine Kontaktperson auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen.
(5) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktperson bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststelle und der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung am besten entspricht.
(6) Vertreterinnen/Vertreter der Dienstgeberin/des Dienstgebers gemäß § 3 dürfen nicht als Kontaktperson bestellt werden.
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