StLGBG 2023
(1) Die Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist Leiter der Geschäftsstelle. Der für die unabhängige Ausübung und wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Land bereit zu stellen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten kommt vor Zuweisung von Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.
(2) Die Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt Graz ist beim Magistrat einzurichten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz ist Leiter der Geschäftsstelle. Der für die unabhängige Ausübung und wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sach- und Personalaufwand ist von der Stadt Graz bereit zu stellen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten kommt vor Zuweisung von Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
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