StLGBG 2023
(1) Die Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist Leiter der Geschäftsstelle. Der für die unabhängige Ausübung und wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Land bereit zu stellen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten kommt vor Zuweisung von Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.
(2) Die Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt Graz ist beim Magistrat einzurichten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz ist Leiter der Geschäftsstelle. Der für die unabhängige Ausübung und wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sach- und Personalaufwand ist von der Stadt Graz bereit zu stellen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten kommt vor Zuweisung von Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 58a StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 58a § 58a
… 40 Abs. 11, § 42 Abs. 4 , die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 1, § 43a, § 44, § 50 Abs. 3 Z 2, § 51, § 51a, § 52 Abs. 4 Einleitungssatz…
§ 39 § 39
…näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Gleichbehandlungskommission zu beschließen. (5) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission sind von der Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten ( § 43a Abs. 1 ) wahrzunehmen. (6) Die Gleichbehandlungskommission kann je nach Diskriminierungsgrund den Sitzungen auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. (7) Die Gleichbehandlungskommission entscheidet bei…
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