(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, wobei der Vorsitz einem verwaltungsrichterlichen Mitglied vorbehalten ist.
(2) Die/Der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission bei Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens eines der Mitglieder verlangt. Diese Einberufung hat rechtzeitig, jedenfalls aber mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Die/Der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gehört der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme an.
(4) Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Gleichbehandlungskommission zu beschließen.
(5) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission sind von der Geschäftsstelle der/des Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten wahrzunehmen.
(6) Die Gleichbehandlungskommission kann je nach Diskriminierungsgrund den Sitzungen auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(7) Die Gleichbehandlungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich.
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