§ 15 Förderungsmaßnahmen für Karenzierte
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass alle Bediensteten einschließlich der Teilbeschäftigten auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst oder vom Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen informiert werden. Diese Bediensteten sind nach Möglichkeit zu den Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen.
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