§ 6 § 6
In Kraft seit 21. Mai 2026
Up-to-date
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die kooptierten Mitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.
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