(1) Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten enthält:
1.Verteilung der Aufgaben gemäß § 44 LFBAG 2024 zwischen dem Ausschuss und der Geschäftsstelle,
2. Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Ausschusses inklusive der Online-Sitzungen,
3. Beiziehung von Sachverständigen und Fachleuten zu den Sitzungen des Ausschusses,
4. Beschlussfassung im Ausschuss sowie Durchführung von Umlaufbeschlüssen,
5. Protokollierung von Sitzungen des Ausschusses,
6. Zeichnungsberechtigung von Schriftstücken,
7. sonstige Aufgaben des Ausschusses, die von grundsätzlicher Bedeutung für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung sind.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des § 44 LFBAG 2024 verstößt.
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