§ 4 § 4
In Kraft seit 21. Mai 2026
Up-to-date
(1) Bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist die Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Geschäftsführer der Geschäftsstelle und wird von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
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