(1) Der Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsausschuss (Ausschuss) setzt sich folgendermaßen zusammen:
1. eine mit dem Vorsitz betraute stimmberechtigte Person aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber, die von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt wird,
2. eine mit der Stellvertretung betraute stimmberechtigte Person aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, die von der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer) bestellt wird,
3. drei stimmberechtigte Mitglieder sowie drei Ersatzmitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber, die von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt werden,
4. drei stimmberechtigte Mitglieder sowie drei Ersatzmitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, die von der Landarbeiterkammer bestellt werden,
5. einem Vertreter aus der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung,
6. einem Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Schulbehörde,
7. einem Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie
8. dem Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
Die Mitglieder sowie Ersatzmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Die Personen gemäß Z 5 bis 8 besitzen kein Stimmrecht.
(2) Durch Beschluss des Ausschusses können auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters weitere beratende Personen, die mit Themen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung befasst sind, in den Ausschuss kooptiert werden. Diese Personen besitzen kein Stimmrecht.
(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Vollversammlung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 23 Abs. 1 Landwirtschaftskammergesetz. Die Bestellung/Entsendung der Mitglieder des Ausschusses hat binnen sechs Monaten nach der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung zu erfolgen. Sie bleiben jedoch jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer anwesend sind. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden müssen mindestens drei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber anwesend sein. Im Verhinderungsfall des Stellvertreters müssen mindestens drei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer anwesend sein. Von den Vertretern der Dienstgeberseite (Abs. 1 Z 1 und 3) sowie der Dienstnehmerseite (Abs. 1 Z 2 und 4) sind jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Funktion als Mitglied des Ausschusses endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Funktionsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung/Entsendung.
Im Bedarfsfall ist der Ausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Der Verzicht oder der Widerruf ist der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung wirksam, sofern in der Verzichts- oder Widerrufserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
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