(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß § 28 Abs. 2 verzichtet haben. Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest einen (eine) Stellvertreter (Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 1/2005)
(2) Die Vorsitzenden haben ihre Bestellung und die Bestellung der Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden- Stellvertreterinnen) dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich anzuzeigen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
(3) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt solange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich angezeigt wird.
(4) Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des (der) Fraktionsvorsitzenden dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner (ihrer) Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen (ihren) Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Abs. 1 keine Fraktion bilden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 64/2025)
Rückverweise
StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 9 § 9Fraktionen
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträ…
§ 42a § 42aSchriftverkehr
…Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 9 Abs. 5 sowie die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften, hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die…
§ 23 § 23Wahl und Amtsdauer
…Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 hervorgeht. (5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht…
§ 12 § 12Rechte der Mitglieder
…unterrichten (Abs. 1), umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung der Sitzungen (§ 9 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 64/2025) (2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des…