(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
(2) Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) der abgelaufenen Funktionsperiode unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Z 1 einzuladen.
(3) Wurde der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Stadt gewählt (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), hat dieser (diese) die konstituierende Sitzung zu leiten. Ist der (die) direkt gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht anwesend oder ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vom Gemeinderat gemäß § 23 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(4) Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem (der) Vorsitzenden und diese(r) hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten „Ich gelobe“ das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Rückverweise
StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 28 § 28Zusammensetzung und Wahl
…sich in diesem Fall um eins. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 18/1997, 1/2005) (2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 10) die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen); wählbar sind die Mitglieder des Gemeinderates, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach ihrer Wahl können die Stadträte (Stadträtinnen…
§ 17 § 17Leitung der Sitzungen
…1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 10, den Vorsitz. Er (Sie) handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die Wahrung des Anstandes. (2) Der (Die) Vorsitzende…
§ 25 § 25Bezüge
…1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998) (2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) erhält nach Ausscheiden aus seiner (ihrer) Funktion, sobald…
§ 14 § 14Erlöschen des Mandats
…erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 23 und 28) entfernt; 2. wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der im § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise abzulegen; 3. wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats unentschuldigt nicht teilnimmt. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018) (3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied…