StL 1992
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen, Urkunden § 64 Instanzenzug
§ 65 § 65 Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2) Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt I der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt II der Landeshauptstadt Linz - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3) Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz zu veröffentlichen.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
§ 65a StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 65a § 65a Zugang zu den Verordnungen
…1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 65 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen…
§ 31 § 31 Dauer der Amtsführung
…bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag der Volksabstimmung gemäß § 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 38…
§ 44 § 44 Eigener Wirkungsbereich
…solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind, 2. die Aufgaben der Bezirksverwaltung, 3. die Kundmachung von Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ( § 65 ) sowie 4. die Kundmachung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 73 Abs. 3 . (Anm.: LGBl.Nr. 38/2025)…
§ 67
…ist. (6) Der Tag der Volksabstimmung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister gemäß § 65 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten…
Rückverweise