StL 1992
Gliederung
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,
1. die auf Euro lauten und
2. für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.
Diese sind binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen 40 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 58 nicht.
(1a) Im Übrigen kann der Gemeinderat zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt ab dem Voranschlag 2026 beschließen, den höchstzulässigen Kassenkreditrahmen auf insgesamt bis zu 100 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag für das jeweilige Rechnungsjahr anzuheben, wobei - ausgehend von dem nach Abs. 1 höchstzulässigen Kreditrahmen von 40 % - für jedes Rechnungsjahr eine Erhöhung von höchstens 10 Prozentpunkten im Vergleich zur Höhe des im Vorjahr festgesetzten Kreditrahmens zulässig ist. Für den Beschluss ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt vorzusehen. Der Beschluss hat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens festzulegen. Sofern der Grenzwert auf mehr als 80 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweiligen Rechnungsjahres erhöht werden soll, ist dies nur zulässig, wenn dem Gemeinderat rechtzeitig vor Beschlussfassung eine schriftliche und auf der Basis der jeweils aktuellen Gesamtfinanzierungslage der Stadt erstellte Risikoanalyse über die geplante Kreditaufnahme der Sache und der Höhe nach vorliegt. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt und bei der keine Gründe - insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art mit der Stadt - vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Über den Beschluss des Gemeinderats sind die Aufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof unverzüglich zu informieren.
(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn
1. die Einzahlung, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit herangezogen wird, im selben Rechnungsjahr gesichert ist und
2. die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu 50 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Stadt, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2020)
(4) Unabhängig von den nach Abs. 1, 1a und 3 jeweils geltenden Grenzwerten kann die Landesregierung zur Sicherstellung der Liquidität im Zusammenhang mit der Umsetzung klimaschutzrelevanter Maßnahmen durch die Stadt für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre, je nach Projektfortschritt, durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten um bis zu 327 Millionen Euro je Rechnungsjahr anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 90/2021, 36/2024, 82/2024)
(Anm: Beachte Anhebung der Kassenkredite durch V LGBl.Nr. 83/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 72/2019)
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