StL 1992
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt § 7 Übersicht
I. Abschnitt Der Gemeinderat § 8 Zusammensetzung und Wahl
§ 13 § 13 Pflichten der Mitglieder
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
(4) Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(5) Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 4 entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
§ 6a StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 6a § 6a Amtstafel
…1) Beim Amtsgebäude des Magistrats ist eine Amtstafel vorzusehen, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für…
Art. 5 Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmung
…bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates ihre Wählbarkeit aus diesem Grund nicht. (3) § 67 der Statute der Landeshauptstadt Linz und der Städte Wels und Steyr ist erstmals in der Fassung des Art. II Z 12, Art. III Z 12 und…
§ 47
…Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. (6…
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