(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Leistungen nach dem Stand der Wissenschaften und, soweit fachlich geboten, interdisziplinär und multi-professionell zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen für die einzelnen Leistungen fachliche Standards festzulegen und die Qualität der Leistungen in einem kontinuierlichen Prozess weiterzuentwickeln.
(3) Die Landesregierung kann für mobile, ambulante und stationäre Erziehungshilfen eine Verordnung erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln:
1. die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung,
2. Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
3. die Entgelte für die zu erbringenden Leistungen,
4. die Ab- und Verrechnung.
(4) Um flexible Hilfen zu gewährleisten, kann der Kinder- und Jugendhilfeträger mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von nicht in der Verordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Erziehungshilfen abschließen.
§ 50 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 50 § 50
… 1 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, sowie mit Privatpersonen gemäß § 8 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl…
§ 5 § 5
…und 3 , 2. die Beauftragung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mittels schriftlicher Leistungsverträge gemäß § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 Abs. 4 , 3. die Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 5 , 4. die Einrichtung eines internetbasierenden Dateisystems gemäß…
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