(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Die Landesregierung hat folgende behördliche und nichtbehördliche Aufgaben wahrzunehmen:
1.die Eignungsfeststellung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,
2.die Beauftragung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mittels schriftlicher Leistungsverträge gemäß § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 Abs. 4,
3.die Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 5,
4.die Einrichtung eines internetbasierenden Dateisystems gemäß § 7 Abs. 6,
5.die Fortbildung des Personals, das mit Aufgaben der Vollziehung dieses Gesetzes betraut ist, gemäß § 9 Abs. 3; die Stadt Graz hat jedenfalls für ihr Personal selbst Fortbildung anzubieten,
7. die fachliche Kontrolle der gesamten Tätigkeit der mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Bezirksverwaltungsbehörden.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben alle übrigen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 5 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 5 § 5
… 1 und 4 und § 8 Abs. 4 , 3. die Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 5 , 4. die Einrichtung eines internetbasierenden Dateisystems gemäß § 7 Abs. 6 , 5. die Fortbildung des Personals, das mit Aufgaben der Vollziehung dieses Gesetzes…
§ 51a § 51a
… 41 Abs. 6 mit 1. Jänner 2018 . (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 13, § 25 Abs…
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