§ 44 Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen
§ 44 Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen — StKJHG
(1) Die vorläufig gemäß § 42 Abs. 2 übernommenen Kosten sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.
(2) Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.
(3) Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung – unmittelbar kraft Gesetzes auf Grund einer Mitteilung an den Dritten – auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger über.