(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;
2. Abgabe von Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche;
3. Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung;
4. Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.
(2) Darüber hinaus hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft folgende besonderen Aufgaben zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen:
1. Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;
2. Hilfestellung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen über Pflege und Erziehung;
3. Hilfestellung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen einerseits und Behörden oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen andererseits.
(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat in Erfüllung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG).
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat dem Landtag mindestens jedes zweite Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
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