§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, mangels eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt, bei Gefahr im Verzug der Aufenthalt, von (werdenden) Eltern, Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in der Steiermark.
(2) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden auch dann gewährt, wenn Kinder oder Jugendliche im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) in einem anderen Bundesland oder im Ausland untergebracht werden, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.
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