(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) bestimmt sind, und die aufgrund ihrer Ausstattung und Führung eine förderliche Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gewährleisten.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind insbesondere:
1. Einrichtungen zur stationären Krisenintervention,
2. Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
3. Einrichtungen zur diagnostischen Abklärung,
4. Einrichtungen für das mobil betreute Wohnen für Jugendliche und
5. nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.
(3) Die Eignung von sozialpädagogischen Einrichtungen ist gemäß § 7 festzustellen. Werden sozialpädagogische Einrichtungen vom Kinder- und Jugendhilfeträger betrieben, müssen die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellung im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen.
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