(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass das Kindeswohl nicht gewährleistet wird, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen einen Hilfeplan zu erstellen, der die angemessene soziale, psychische, körperliche und kognitive Entwicklung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zum Ziel hat. Der Wille von Kindern, Jugendlichen, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen ist in die Hilfeplanung einzubeziehen, soweit die Erfüllung desselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(2) Der Hilfeplan und die Wirkung der gewährten Erziehungshilfen sind in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, zu überprüfen und die gewährte Hilfe gegebenenfalls anzupassen oder abzuschließen.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall in Betracht kommenden Erziehungshilfen oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
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