§ 2 Ziele — StKJHG
Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt folgende Ziele:
1. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;
2. Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben;
3. Förderung einer ihren Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie deren Verselbstständigung;
4. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
5. Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohles, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.
§ 41 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 41 Kostentragung
…Erziehungshilfen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Das Land kann mit der Stadt Graz eine Vereinbarung über die unbedeckten Auszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 StSPLFG für Leistungen…
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