(1) Für die Tragung der Kosten der Präventiv- und Erziehungshilfen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Land kann mit der Stadt Graz eine Vereinbarung über die unbedeckten Auszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 StSPLFG für Leistungen dieses Gesetzes für einen Zeitraum von drei Jahren abschließen (Globalbudget). Die Stadt Graz hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung über dieses Globalbudget vorzulegen. Für das Globalbudget hat die Stadt Graz jährlich vorläufige Zwischenabrechnungen dem Land zu übermitteln. Am Ende des Vereinbarungszeitraumes ist eine Schlussrechnung von der Stadt Graz an das Land zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 110/2023
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