§ 18 Zusammenarbeit
In Kraft seit 31. Dezember 2013
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§ 18 Zusammenarbeit — StKJHG
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung insbesondere mit dem Bund, den anderen Bundesländern und Gemeinden anzustreben.
§ 5 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe
…Statistik gemäß § 15, 3. die Planung gemäß § 16, 4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 17, 5. die Zusammenarbeit gemäß § 18, 6. die Vorsorge für die Erbringung von Präventivhilfen gemäß §§ 19 ff. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben alle übrigen Aufgaben wahrzunehmen. Anm.: in der…
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