§ 17 Öffentlichkeitsarbeit
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin.
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