§ 17 Öffentlichkeitsarbeit
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
§ 17 Öffentlichkeitsarbeit — StKJHG
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin.
§ 5 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe
…Forschung gemäß § 14, 2. die Statistik gemäß § 15, 3. die Planung gemäß § 16, 4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 17, 5. die Zusammenarbeit gemäß § 18, 6. die Vorsorge für die Erbringung von Präventivhilfen gemäß §§ 19 ff. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben…
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