§ 16 Planung — StKJHG
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sorgt durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vor, dass Hilfen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang unter Bedachtnahme auf den regionalen Bedarf zur Verfügung stehen.
(2) In der Planung sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. regionale Strukturen,
2. gesellschaftliche Entwicklungen (§ 14 Abs. 1),
3. wissenschaftliche Erkenntnisse,
4. Bevölkerungsentwicklung hinsichtlich Struktur und Problemlagen,
5. geschlechts- und diversitätsspezifische Bedürfnisse,
6. der künftig zu erwartende Bedarf an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
7. Kosten und Zeitpläne,
8. Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen (§ 14 Abs. 2).
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
§ 51a StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 51a Inkrafttreten von Novellen
…mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 16 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026 , außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. …
§ 50 Übergangsbestimmungen
…1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden. (7) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat (§ 16 Abs. 3) ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren. Die Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates gemäß § 11 StJWG 1991, LGBl…
§ 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe
…Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Monitoring und Forschung gemäß § 14, 2. die Statistik gemäß § 15, 3. die Planung gemäß § 16, 4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 17, 5. die Zusammenarbeit gemäß § 18, 6. die Vorsorge für die Erbringung von Präventivhilfen gemäß §§…
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