(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sorgt durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vor, dass Hilfen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang unter Bedachtnahme auf den regionalen Bedarf zur Verfügung stehen.
(2) In der Planung sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. regionale Strukturen,
2. gesellschaftliche Entwicklungen (§ 14 Abs. 1),
3. wissenschaftliche Erkenntnisse,
4. Bevölkerungsentwicklung hinsichtlich Struktur und Problemlagen,
5. geschlechts- und diversitätsspezifische Bedürfnisse,
6. der künftig zu erwartende Bedarf an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
7. Kosten und Zeitpläne,
8. Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen (§ 14 Abs. 2).
(3) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Kinder- und Jugendhilfebeirat. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu erlassen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen
1. mit grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung neuer Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe;
2. mit der Beurteilung von gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können;
3. vor der Bestellung der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes.
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