§ 14 Monitoring und Forschung — StKJHG
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger beobachtet und bewertet für Kinder und Jugendliche relevante gesellschaftliche Entwicklungen.
(2) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben zu betreiben, anzuregen und zu fördern und deren Ergebnisse zu sammeln.
§ 16 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 16 Planung
…Bedachtnahme auf den regionalen Bedarf zur Verfügung stehen. (2) In der Planung sind folgende Umstände zu berücksichtigen: 1. regionale Strukturen, 2. gesellschaftliche Entwicklungen (§ 14 Abs. 1), 3. wissenschaftliche Erkenntnisse, 4. Bevölkerungsentwicklung hinsichtlich Struktur und Problemlagen, 5. geschlechts- und diversitätsspezifische Bedürfnisse, 6. der künftig zu erwartende Bedarf an Einrichtungen…
§ 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe
…Gesetz betrauten Bezirksverwaltungsbehörden. (4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Monitoring und Forschung gemäß § 14, 2. die Statistik gemäß § 15, 3. die Planung gemäß § 16, 4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 17, 5. die Zusammenarbeit gemäß…
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