§ 14 Monitoring und Forschung
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger beobachtet und bewertet für Kinder und Jugendliche relevante gesellschaftliche Entwicklungen.
(2) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben zu betreiben, anzuregen und zu fördern und deren Ergebnisse zu sammeln.
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