(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 und 3 festgelegten Ferien und Schließtage offen zu halten.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können auch an Samstagen offengehalten werden, sofern der Erhalter einen besonderen Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten nachweist.
(3) In Heilpädagogischen Kindergärten oder Heilpädagogischen Horten entfallen in der Zeit der Schulferien gemäß § 2 Abs. 3 und 6 Z 2, 3 und 4 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die Leistungen des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonals in allen Organisationsformen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2026
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024 tritt § 1 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2024 , in Kraft. (8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2024 treten, § 27a Abs. 2, § 42…
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