(1) Allfällige Ferien sind vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen.
(2) (Anm.: entfallen)
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Die Erhalterinnen/Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen. Jedenfalls an zwei Tagen des Betriebsjahres ist der Betrieb, bevorzugt im Zeitraum vom 27. bis 31. Oktober, auch ohne Einvernehmen mit den Eltern einzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2020, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 83/2026
§ 9 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 9 § 9
…Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 und 3 festgelegten Ferien und Schließtage offen zu halten. (2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können auch an Samstagen offengehalten werden, sofern der…
§ 69a § 69a
…Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 11 mit 14. September 2020 in Kraft. (2) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11…
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