(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind als
a) Ganzjahresbetriebe oder
b) Jahresbetriebe und/oder
c) Saisonbetriebe zu führen.
(2) Ganzjahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 festgelegten Ferien offen zu halten.
(3) Jahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien sowie der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage offen zu halten. Sofern öffentliche Bedürfnisse bestehen, kann das Betriebsjahr bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängert werden.
(4) Saisonbetriebe sind aus besonderem Anlass während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres, einschließlich der in § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien, aber mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage, höchstens durch vier Monate offen zu halten.
(5) Für alle Betriebsformen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann ein Offenhalten auch an Samstagen erfolgen, sofern die Erhalterin/der Erhalter einen besonderen Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten nachweist.
(6) Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Saisonbetrieb geführt, entfallen für diesen Zeitraum die Leistungen des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonals in allen Organisationsformen. Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Ganzjahresbetrieb geführt, entfallen in der Zeit der Ferien gemäß diese Leistungen in allen Organisationsformen.
§ 19 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 19 § 19
…Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leitung von mehreren Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Erhalterin/desselben Erhalters und derselben Betriebsform gemäß § 9 möglich. Sind dabei Gruppen eines Heilpädagogischen Kindergartens oder Heilpädagogischen Hortes mitumfasst, muss es sich bei der Leitung um eine Inklusive Elementarpädagogin/einen Inklusiven Elementarpädagogen handeln…
§ 50 § 50
…eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch Tageseltern in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes gemäß § 9 Abs. 4 mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden. ( 4…
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