§ 70 Außerkrafttreten
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
(1) Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019, tritt mit 13. September 2020 außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das 1. und 2. Hauptstück hinsichtlich Tageseltern, das 3. Hauptstück sowie das 6. Hauptstück hinsichtlich Tageseltern des Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019, treten mit 31. August 2020 außer Kraft.
(3) Die § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 1 und Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung sowie das 4. Hauptstück treten mit 11. September 2022 außer Kraft.
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