(1) In allen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten und in den Nachmittagsbetreuungen, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
a) Kinderkrippen: 14, wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden,
b) Kindergärten:
– ab dem Kinderbetreuungsjahr 2025/2026: 22
– ab dem Kinderbetreuungsjahr 2028/2029: 21
– ab dem Kinderbetreuungsjahr 2031/2032: 20.
Von den oben festgelegten Kinderhöchstzahlen abweichend können, ausgenommen bei bescheidmäßiger Einschränkung der Kinderhöchstzahlen in der Errichtungsbewilligung, bis zu 25 Kinder eingeschrieben werden, sofern ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt wird. Dieser muss während der gesamten täglichen Öffnungszeit anwesend sein, sofern die Zahl der anwesenden Kinder über der für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liegt.
c) Horte: 20,
d) Kinderhäuser: 30, von denen sechs Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, 18 Kindergartenkinder und sechs schulpflichtige Kinder eingeschrieben werden können. Diese Kinderhöchstzahlen können um bis zu drei Kinder pro Altersgruppe bei gleichzeitiger Beachtung der Gesamtkinderhöchstzahl 30 überschritten werden. Überschreitungen der Kinderhöchstzahlen in den einzelnen Altersgruppen, die sich während eines Kinderbetreuungsjahres auf Grund bereits eingeschriebener Kinder ergeben, sind zulässig.
e) Alterserweiterte Gruppen: 20, wobei Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen und nicht mehr als maximal drei Kinder dieser Altersstufe in eine Gruppe eingeschrieben werden dürfen. Die Summe der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und der Volksschulkinder darf dabei sieben pro Gruppe nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist hinsichtlich der Volksschulkinder in Zeiten der gesetzlichen Schulferien unter Einhaltung der Gruppenhöchstzahl zulässig.
f) Heilpädagogische Kindergärten:
aa) kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
bb) Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
cc) Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen mit einer Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz und 15 Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen ohne Bescheid nach dem Behindertengesetz (Mitbetreuungskinder)
g) Heilpädagogische Horte:
aa) kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
bb) Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche.
(3) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder. Unterschreitungen der Kindermindestzahlen in den einzelnen Altersgruppen, die sich während eines Kinderbetreuungsjahres auf Grund bereits eingeschriebener Kinder ergeben, sind zulässig.
(4) In Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen.
(5) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:
a) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen;
b) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche;
c) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.
(6) Die Mindestzahlen gemäß Abs. 5 lit. a und b gelten auch für Heilpädagogische Horte.
(7) Sofern die Mindestzahlen nach Abs. 5 und 6 zur Anwendung kommen, sind die psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.
(8) Eine geringfügige Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
(9) In begründeten Fällen darf der Erhalter mit Zustimmung der Leitung bei erhöhtem Betreuungsbedarf die Kinderhöchstzahlen des Abs. 2 ohne Bewilligung der Landesregierung geringfügig überschreiten, wenn keine Bedenken insbesondere in pädagogischer und in räumlicher Hinsicht bestehen; ausgenommen sind jene Fälle, in denen in der Errichtungsbewilligung eine bescheidmäßige Einschränkung der Kinderhöchstzahlen erfolgte. Die Anzahl der höchstens eingeschriebenen Kinder pro Gruppe wird wie folgt festgelegt:
1. Kinderkrippen: 15 errechnete Kinder;
2. Horte: 22 Kinder;
3.Kinderhäuser: 33 Kinder unter Einhaltung der Höchstzahlen für die einzelnen Altersgruppen gemäß Abs. 2 lit. d;
4. Alterserweiterte Gruppen: 22 errechnete Kinder bzw. maximal vier Kinder unter drei Jahren oder maximal acht Volksschulkinder, wenn maximal 20 errechnete Kinder eingeschrieben sind. In Zeiten der gesetzlichen Schulferien gilt auch bei einer höheren Anzahl an Volksschulkindern die Höchstzahl von 22 Kindern;
5.Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte: in allen Betreuungsformen eine Überschreitung der Kinderhöchstzahlen des Abs. 2 lit. f und lit. g um ein Kind.
(10) Für Kindergartengruppen gilt in begründeten Fällen bei erhöhtem Betreuungsbedarf mit Zustimmung der Leitung und wenn keine Bedenken insbesondere in pädagogischer sowie in räumlicher Hinsicht bestehen, abweichend von Abs. 2 lit. b, Folgendes:
1. Die Anzahl der höchstens eingeschriebenen Kinder von 25 kann um zwei Kinder pro Gruppe erhöht werden.
2. Wenn nachweislich kein zusätzlicher Kinderbetreuer zur Verfügung steht, kann eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen von der Landesregierung bewilligt werden.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen in der Errichtungsbewilligung eine bescheidmäßige Einschränkung der Kinderhöchstzahlen erfolgte.
(11) In Alterserweiterten Gruppen und Horten kann abweichend von Abs. 9 in begründeten Fällen bei erhöhtem Betreuungsbedarf eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen über die in Abs. 9 Z 2 und 4 genannten Zahlen hinaus von der Landesregierung bewilligt werden, wenn die Leitung zustimmt und der Erhalter einen zusätzlichen Kinderbetreuer beschäftigt sowie keine Bedenken insbesondere in pädagogischer und räumlicher Hinsicht bestehen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen in der Errichtungsbewilligung eine bescheidmäßige Einschränkung der Kinderhöchstzahlen erfolgte. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Datum der Antragstellung möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl. Nr. 15/2026, LGBl. Nr. 83/2026
§ 17 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 17 § 17
…Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer , bei einer Kinderanzahl über der gemäß § 14 Abs. 2 lit. b für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl und fehlender Genehmigung einer Überschreitung mindestens eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer; c…
§ 51 § 51
…Innere Organisation der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Tageseltern (1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tageseltern nicht. (2) Für die eingeschriebenen und anwesenden Kinder gelten folgende Höchstzahlen, wobei eingeschriebene Kinder zu den vertraglich…
§ 55 § 55
…Anwendung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes für die Nachmittagsbetreuung (1) Für die Nachmittagsbetreuung gelten nicht: – § 12 (Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen), – § 14 (Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen), – § 15 (Bildung von Gruppen), – § 19 (Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen/Leitern), – § 20…
§ 69a § 69a
…Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 11 mit 14. September 2020 in Kraft. (2) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. …
Rückverweise