(1) § 27a und § 35c sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden.
(2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 kann die Landesregierung die freiwillige Nutzung des Kinderportals durch die Eltern (§ 35c) nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten anbieten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…LGBl. Nr. 58/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 27a , im 2. Hauptstück der 2a. Abschnitt, § 66 und § 68a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2024 , in Kraft. (7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74…
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