§ 68a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2024
In Kraft seit 19. Juni 2024
Up-to-date
(1) § 27a und § 35c sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden.
(2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 kann die Landesregierung die freiwillige Nutzung des Kinderportals durch die Eltern (§ 35c) nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten anbieten.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden