(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der Vormerkung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen ein Onlineportal zu betreiben („Kinderportal“).
(2) Im Kinderportal sind die aus dem Erhalterportal übernommenen Stamm- und Angebotsdaten der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können nach ihrer Registrierung im Kinderportal ihr Kind bei mehreren Einrichtungen vormerken.
(4) Bei der Vormerkung werden die für die Beurteilung der Aufnahmekriterien gemäß § 28 Abs. 2 durch die Erhalter erforderlichen personenbezogenen Daten von den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den vorzumerkenden Kindern verarbeitet. Weiters werden von den Eltern (Erziehungsberechtigen) insbesondere auch der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, die Adresse, die Kontaktdaten sowie Angaben zum Beschäftigungsausmaß/zur Ausbildung/zur Karenz und von den vorzumerkenden Kindern insbesondere auch der Vor- und Familienname, das Vorhandensein von Geschwisterkindern in der Einrichtung sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS) verarbeitet.
(4a) Darüber hinaus werden auch bei der Vormerkung freiwillig angegebene personenbezogene Daten der Eltern (Erziehungsberechtigten) und Kinder verarbeitet.
(5) Die nach Abs. 4 und 4a verarbeiteten Daten sind an das Erhalterportal zu übergeben und vom Kinderportal zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024, LGBl. Nr. 83/2026
§ 27a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 27a § 27a
…betreuungseinrichtung sowie jeder neuerlichen Aufnahme nach einer Unterbrechung der Betreuung von mehr als drei Monaten hat die Vormerkung unter Verwendung des Kinderportals gemäß § 35c voranzugehen; ausgenommen sind die Fälle einer wochenweisen Einschreibung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 2. Die Erhalter haben den Eltern/Erziehungsberechtigten…
§ 35b § 35b
…im Erhalterportal für die jeweilige Erhalterin/den jeweiligen Erhalter ersichtlich zu machen, dies durch Übernahme der im Kinderportal bei der Vormerkung verarbeiteten Daten (§ 35c Abs. 5). Diese Daten sind dem Erhalter der betreffenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Wird ein Kind bei keiner Einrichtung aufgenommen, sind die Eltern…
§ 66a § 66a
…Anlage 1 genannten Daten zu verarbeiten. (2) Die Landesregierung darf zu diesen Zwecken folgende Daten weiterverarbeiten: 1. Daten gemäß §§ 35a, 35b und 35c; 2. Daten, die auf Grund von Förderungsanträgen nach § 7 StKBFG 2019 bekanntgegeben wurden. Die Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Arbeitgeber…
§ 68a § 68a
…Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2024 (1) § 27a und § 35c sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden. (2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 kann die Landesregierung…
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