(1) Zum Zweck der Planung und Steuerung sowie zu statistischen Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung darf zu diesen Zwecken folgende Daten weiterverarbeiten:
1.Daten gemäß §§ 35a, 35b und 35c;
2.Daten, die auf Grund von Förderungsanträgen nach § 7 StKBFG 2019 bekanntgegeben wurden.
Die Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Arbeitgeber von Tageseltern sind verpflichtet, der Landesregierung jene Daten zu übermitteln, die ihr nicht bereits auf Grund der Z 1 und 2 vorliegen. Sie stellen diese Daten gleichzeitig mit der Antragstellung auf Förderung gemäß § 7 StKBFG 2019 über das elektronische Kommunikationssystem bereit.
(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Personenbezug der Daten zu beseitigen, sobald er für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist.
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
… 50 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 und Abs. 5, § 58, § 66a, § 68c und Anlage 1 mit 14. September 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 lit. d, §…
Anl. 1
…Anlage 1 Für Zwecke der Planung, Steuerung und Statistik relevante Daten (zu § 66a) 1. Daten zu Erhaltern und institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Einrichtungen) a) Name/Bezeichnung b) Adresse c) Erhalternummer d) Einrichtungsnummer e) Erhalterart f) Einrichtungsart g) dem…
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