StKBBG 2019
(1) Mit der Errichtungsbewilligung (§ 43) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.
(2) Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.
§ 2 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 2 § 2
…2. Hauptstück nur insoweit anzuwenden, als nicht im 3. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Das 6. Hauptstück ist mit Ausnahme der §§ 60, 63 und 64 anzuwenden. (3) Für die Nachmittagsbetreuung gelten die Bestimmungen des 2. und 6. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im 4. Hauptstück besondere Regelungen getroffen…
§ 13 § 13
…für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhalterinnen/Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 63 Abs. 2 zu verstehen. (4) Die Erhalterinnen/Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter…
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