(1) Die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie einer zusätzlichen Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung wird über Antrag der Erhalterin/des Erhalters erteilt. Dem Antrag sind anzuschließen:
a) der Lageplan dreifach,
b) Bau- oder Umbaupläne bzw. Bestandspläne dreifach,
c) Angaben über Eigentums- und Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft, allenfalls Nachweise über die Rechtspersönlichkeit der Erhalterin/des Erhalters (bei Vereinen der Nichtuntersagungsbescheid, Statuten, Vorstandsliste).
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage-, Bau-, Umbau- oder Bestandspläne den Bestimmungen der §§ 41 und 42 entsprechen.
(4) Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Bestimmungen der §§ 41 und 42 notwendig sind. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder bei zwingenden Erfordernissen, die sich aus baulichen Gegebenheiten in Bestandsobjekten ergeben, Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 41 und 42 bewilligen.
(6) Die Bewilligung kann zur Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes bis zur Inbetriebnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit vollständigem Raumprogramm oder zur Abdeckung eines akuten und begründeten vorübergehenden Betreuungsbedarfs befristet bis zu maximal fünf Jahre erteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung um bis zu maximal weitere fünf Jahre verlängert werden. Insgesamt darf die Gesamtdauer der Befristungen zehn Jahre nicht übersteigen.
(7) Die Bewilligung der Landesregierung soll bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben unbeschadet der bestehenden Baurechtsvorschriften vor der baubehördlichen Bewilligung vorliegen.
(8) Die Inbetriebnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Gruppe ist von der Erhalterin/vom Erhalter der Landesregierung vor Betriebsbeginn anzuzeigen.
(9) Bei unvorhersehbarer Unbenützbarkeit von Räumlichkeiten ist es zulässig, dass die Erhalterin/der Erhalter vorübergehend den Betrieb in geeigneten Ersatzräumlichkeiten, die die Sicherheit der Kinder gewährleisten, weiterführt. Diese provisorische Fortführung des Betriebes ist bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten, längstens jedoch für vier Wochen, möglich und muss der Landesregierung gemeldet werden.
(10) Erhalterinnen und Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben der Landesregierung jede bauliche Maßnahme bzw. sicherheitstechnisch relevante Sanierungsarbeiten in der Einrichtung anzuzeigen. Davon unberührt bleiben baubehördliche Bewilligungs- bzw. Meldepflichten nach den einschlägigen Baurechtsvorschriften.
(11) Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben den genehmigungs- und gesetzeskonformen Zustand sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl. Nr. 83/2026
§ 52 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 52 § 52
…Betreuungsbewilligung für Tageseltern (1) Die Bestimmungen des § 43 über die Errichtungsbewilligung gelangen für Tageseltern nicht zur Anwendung. (2) Die Bestimmungen des § 41 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tageseltern zur Erteilung…
§ 55 § 55
…§ 17 Abs. 5 kann nur für den Fall der kurzfristigen Vertretung erteilt werden. (3) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 über die Errichtung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das Verfahren sind mit der Maßgabe auf Nachmittagsbetreuungen anzuwenden, dass die Bewilligung grundsätzlich, erforderlichenfalls nach Durchführung einer…
§ 63 § 63
…Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften (1) Mit der Errichtungsbewilligung (§ 43) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für…
§ 69a § 69a
…1, § 27 Abs. 5, § 42 Abs. 2 lit. a und Abs. 6, die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 10, § 48 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, 3 und 4 und §…
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