§ 47 Anzeige- und Meldepflichten bei Gefährdung von Kindern
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, hat die Leiterin/der Leiter unter gleichzeitiger Verständigung der Erhalterin/des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Meldung gemäß § 37 Abs. 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.
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