§ 46 Stilllegung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Kinderbetreuungsgruppen
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können von der Erhalterin/vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.
(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2016, von der Landesregierung anzuordnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden