§ 35 Mitwirkung betriebsfremder Personen
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin/des Leiters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, durch die Erhalterin/den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet ist.
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