Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin/des Leiters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, durch die Erhalterin/den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet ist.
§ 30 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 30 § 30
…der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf § 35 (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.…
§ 51 § 51
…Leiterinnen/Leitern) – § 20 (Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden) – § 24 (Vertretung des Personals in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen) – § 35 (Mitwirkung betriebsfremder Personen) (7) Die Aufsichtspflicht obliegt den Tageseltern während der gesamten vereinbarten täglichen Betreuungszeit. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 4 . (8…
§ 55 § 55
…20 (Bestellung und Aufgaben von Gruppenführenden), – § 21 (Aufgaben der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer), – § 34 (Hospitieren und Praktizieren) und – § 35 (Mitwirkung betriebsfremder Personen). (2) Für einen Verhinderungsfall hat die Erhalterin/der Erhalter für eine Vertretung zu sorgen. Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer der Nachmittagsbetreuung werden von anderen Kinderbetreuerinnen…
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