(1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tageseltern nicht.
(2) Für die eingeschriebenen und anwesenden Kinder gelten folgende Höchstzahlen, wobei eingeschriebene Kinder zu den vertraglich vereinbarten Zeiten jedenfalls auch dann mitzurechnen sind, wenn sie nicht anwesend sind:
Alter der Kinder | Maximalzahl Tageskinder | Maximalzahl gesamt (inkl. eigene Kinder und Enkelkinder bis 14 Jahre) |
alle 3 | 4 | 6 |
1 Kind 3 oder 1 Kind mit besonderen Erziehungsansprüchen | 4 | 4 |
(3) Ab dem 7. Monat der Betreuungstätigkeit der Tageseltern dürfen die Höchstzahlen für die eingeschriebenen und anwesenden Kinder in begründeten Ausnahmefällen wie folgt betragen, wobei eingeschriebene Kinder zu den vertraglich vereinbarten Zeiten jedenfalls auch dann mitzurechnen sind, wenn sie nicht anwesend sind:
Schuljahr | ||
Alter der Kinder | Maximalzahl Tageskinder | Maximalzahl gesamt (inkl. eigene Kinder und Enkelkinder bis 14 Jahre) |
alle 3 | 5 | 7 |
1 Kind 3 oder 1 Kind mit besonderen Erziehungsansprüchen | 5 | 5 |
Ferien und schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder max. 2 Wochen Vertretung bei unvorhersehbaren Ausfällen einer Tagesmutter/eines Tagesvaters | ||
Alter der Kinder | Maximalzahl Tageskinder | Maximalzahl gesamt (inkl. eigene Kinder und Enkelkinder bis 14 Jahre) |
alle 3 | 6 | 8 |
1 Kind 3 oder 1 Kind mit besonderen Erziehungsansprüchen | 6 | 6 |
(4) Zusätzlich gilt:
- Es dürfen maximal zwei Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen betreut werden;
- Die Zahl der anwesenden Kinder unter drei Jahren einschließlich der eigenen Kinder und Enkelkinder darf bei mehr als vier gleichzeitig anwesenden Kindern höchstens drei, in den Ferien und an schulfreien Tagen ohne Neuaufnahme von Tageskindern höchstens vier, betragen.
(5) In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung für Tageseltern bis zum Ende des 6. Monats der Betreuungstätigkeit oder für mehr als zwei Wochen dauernde Vertretungen bei unvorhersehbaren Ausfällen einer Tagesmutter/eines Tagesvaters eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen, insbesondere für kurzfristige Zeiträume auf Grund der anwesenden eigenen Kinder oder Enkelkinder der Tagesmutter/des Tagesvaters, bewilligen. Ebenso ist in den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 in besonders begründeten Fällen eine Einschränkung der Kinderhöchstzahlen mit Bescheid der Landesregierung zulässig.
(6) Für Tageseltern gelten nicht:
– § 16 (Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach der Verwendung; Anforderungen an das Personal)
– § 17 (Personal je Gruppe)
– § 19 (Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen/Leitern)
– § 20 (Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden)
– § 24 (Vertretung des Personals in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen)
– § 35 (Mitwirkung betriebsfremder Personen)
(7) Die Aufsichtspflicht obliegt den Tageseltern während der gesamten vereinbarten täglichen Betreuungszeit. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 4.
(8) Tageseltern werden von anderen Tageseltern vertreten. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin/der Vertreter die Aufgaben und die Verpflichtungen der/des Vertretenen. Für einen vorhersehbaren Verhinderungsfall haben die Tageseltern für eine Vertretung zu sorgen, im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung ist tunlichst für eine Vertretung zu sorgen.
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