(1) Als Sondergebühren dürfen vom Rechtsträger der Krankenanstalt eingehoben werden:
1. in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) bzw. LKF-Gebühren für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen, röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie physikalische Leistungen, Anstaltsgebühren und Arztgebühren;
2. in der Sonderklasse eine Hebammengebühr für den Fall des Beistandes durch eine in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
3. Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 72).
(2) Neben den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im § 73 Abs. 2 genannten, mit den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig.
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 87 Aufnahmeverpflichtung
…die Versicherten vorbehaltlich einer anderen Regelung in dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, die Sondergebühren und Sonderaufwendungen (§ 75) selbst zu tragen. (3) Für die Aufnahme in die Sonderklasse finden die Bestimmungen des § 66 Abs. 3 und 4 Anwendung.…
§ 51 Gemeinnützigkeit
… 3) in gleicher Höhe (§ 79) festgesetzt sind; 6. die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Einschränkung der Entgelt- und Beitragsleistungen nach § 75 (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken und die Leitung von Klinischen Abteilungen nach § 46 KAKuG von den Patientinnen…
§ 77 Ambulanzgebühren
…1) Ambulanzgebühren (§ 75 Abs. 1 Z. 3) sind die Anstaltsgebühr für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, und…
§ 74 Kostenbeitrag von Patientinnen/Patienten
…jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen im Sinne des Abs. 1 ausgenommen, wobei die Bezahlung einer Sonderklassegebühr nach § 75 Abs. 1 nicht als Kostenbeitrag nach Abs. 1 Z. 1 gilt. Die Verwaltung und Zuerkennung der Patientenentschädigungsmittel richtet sich nach dem Patientenentschädigungsgesetz…