(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
1. ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
2. jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;
3. die Patientinnen/Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen der/des behandelnden Ärztin/Arztes erfordert;
4. für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientin/des Patienten maßgeblich ist;
5. die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Patientinnen/Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführenden Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 18 Abs. 1 Z. 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie für den halbstationären Bereich (§ 18 Abs. 1 Z. 3) in gleicher Höhe (§ 79) festgesetzt sind;
6. die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Einschränkung der Entgelt- und Beitragsleistungen nach § 75 (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken und die Leitung von Klinischen Abteilungen nach § 46 KAKuG von den Patientinnen/Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;
7. die für die Sonderklasse bestimmten Betten höchstens ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Betten ausmacht.
(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die der Patientin/dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen Honorare nach dem KAKuG bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 66 Gebührenklassen
…1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 7 mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen…
§ 104 Allgemeine Vorschriften
…sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. (3) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit (§ 51) privater Krankenanstalten obliegt der Landesregierung. (4) Die private Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jedenfalls die der Patientin/dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU…
§ 105 Sonderbestimmungen für Errichtung und Betrieb sowie Kostentragung
…wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3. Die §§ 51, 62, 63, 69, 70 Abs. 3 und 5, 70 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische…